Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Bedingungen für Mietverträge

Auftragsbedingungen bei Reparaturen

Sonderbedingungen bei Wartungsverträge

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen von Kunerth Druckluft- und Baumaschinen GmbH.

1.1 Maßgeblich für von uns (Kunerth Druckluft- und Baumaschinen GmbH – nachstehend „Kunerth“ -) erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Im übrigen gelten stets und ausschließlich diese Geschäftsbedingungen für das Vertragsverhältnis zwischen Kunerth und dem Käufer, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Käufer gelten nicht, und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

1.2 Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Kunerth maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern vom Auftragnehmer getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls derschriftlichen Bestätigung von Kunerth.

2. Lieferung / Gefahrtragung

2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab dem Geschäftssitz von Kunerth.

2.2 Die Versandart bleibt Kunerth vorbehalten. Der Käufer kann mit schriftlicher Zustimmung von Kunerth die Versandanweisungen, Verpackungsanweisungen, Verpackungsanordnungen, Lieferfristen und Spezifikationen ändern.

2.3 Kunerth ist zu Teillieferungen berechtigt.

2.4 Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von Kunerth, übernimmt der Kärafer jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Käufers und dann zu dessen Lasten.

2.5 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Käufer über. Dies gilt auchin anderen Fällen, in denen Kunerth die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Etwa vereinbarte Lieferfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, wenn die vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandabschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Käufer vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Käufer mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.

3.2 Werden von dem Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Kunerth. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

3.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Kunerth trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmen, Herstellern oder Lieferanten, für die Kunerth nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann Kunerth vom Vertrag zurücktreten.

3.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer 3.3 ausgeschlossen,wenn Kunerth den Käufer von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

3.5 Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, fallsdie vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig
wegfallen.

3.6 Ist Kunerth nach den voranstehenden Bestimmungen (3.1 – 3.5) in Verzug, so ist der Käufer nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, bei Kunerth liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall ist derSchadensersatz wegen Verzug auf das negative Interesse begrenzt

4. Preise, Zahlungsbedingungen; Aufrechnungsbeschränkung

4.1 Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

4.2 Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen ist. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Lieferwerk oder ab Lager/Geschäftssitz von Kunerth ausschließlich Fracht und Verpackung. Alle Rechnungen sind, sofern nichts bweichendes vereinbart, sofort fällig.
Spätestens fällig sind an Kunerth zu leistende Zahlungen 14 Tage nach Rechnungszugang. Mit Überschreiten diese Datums gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann KunerthVerzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Handelt es sich nicht um Entgeltforderungen, kann Kunerth Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verfangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Kunerth.

4.3 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestritteneroder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers zulässig.

4.4 Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit Kunerth ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4.5 Wenn Kunerth Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.

4.6 Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere Vollmachten erteilt sind.

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Die Lieferungen von Kunerth sind vom Käufer bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

5.2 Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich gegenüber Kunerth geltend gemacht werden.

5.3 Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage.

5.4 Der Käufer muss auch versteckte Mängelnach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.

5.5 Kommt der Käufer diesen unter 5.1 bis 5.4 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

6.2 Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Kunerth im Interesse des Kunden eingegangen ist.

6.3 Der Käufer hat die Ware ab Lieferung bis zum Eigentumsübergang zugunsten von Kunerth zu versichern.

6.4 Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Kunerth unverzüglich zu unterrichten.

6.5 Kunerth und Käufer vereinbaren, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser erlischt (insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung) die neue Sache (das Arbeitsprodukt) oder die daraus entstehende Forderung treten soll. Die Abtretung der
künftigen Forderung gilt als Sicherungsabtretung. Im Namen eines Kontokorrents bezieht sie sich auf den Schlusssaldo.

6.6 Kunerth verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche von Kunerth gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt.

6.7 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann Kunerth, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten des Käufers unter Anrechnung des Verwertungserlöses zurücknehrnen,
wenn sie dem Kunden diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat.

7. Gewährleistung

7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

7.2 Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind auf kostenlose Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung) durch Kunerth am Geschäftssitz beschränkt. Die Transportkosten hat der Käufer zu tragen. Kunerth entscheidet darüber, ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt. Kunerth ist zur mehrfachen Nacherfüllung berechtigt. Falls Kunerth den Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung angemessen herabsetzen (mindern). Der Käufer kann diese Rechte nur geltend machen, wenn der Käufer die Rügepfücht nach Ziffer 5 gewahrt hat und Kunerth die Ware unverzüglich nach Feststellung des Mangels zur Verfügung gestellt worden ist. Die vorstehenden Anspruchsbeschränkungen gelten nicht. wenn Kunerth eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

7.3 Bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten werden entweder neue Teile oder gebrauchte Teile verwendet, die hinsichtlich Leistung und Lebensdauer neuen Teilen entsprechen.

7.4 Eine Gewährleistungshaftung von Kunerth besteht nicht, wenn das Gerät oder Teile davon entgegen den Instruktionen von Kunerth oder des Herstellers gewartet, installiert, gelagert, gebraucht, verwendet, oder untergebracht worden war, durch andere als Kunerth oder dessen Beauftragte überholt, repariert, verändert oder modifiziert worden war, oder nach Lieferung durch Kunerth durch Unfall, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung beschädigt worden war, es sei denn, der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

7.5 Arbeiten an von Kunerth gelieferten Sachen oder sonstigen von Kunerth erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Kunerth anerkannt worden ist

• oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
• und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistungen anzusehen.

7.6 Auch im übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Kunerth als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

7.7 Sofern durch von Kunerth durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

8. Haftung

8.1 Soweit eine Haftung von Kunerth für Pflichtverletzungen, gleich welcher Art, in Frage kommt, kann nur Schadensersatz in Geld verlangt werden.

8.2 Kunerth haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, essei denn, ihr fällt Versatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8.3 Im übrigen haftet Kunerth – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur in folgenden Fällen:
• bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Kunerth oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Kunerth oder ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, erstreckt sich lediglich auf die Schäden, die vertragstypisch und für Kunerth zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Sie ist der Höhe nach auf den zweifachen Betrag des Auftragswertes beschränkt.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit es sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder Kunerth einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ebenso bleibt im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Sache die Haftung wegen Pflichtverletzung von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; für Schäden, die nicht an der Sache selbst entstanden sind, haftet Kunerth jedoch nur, wenn die Übernahme der Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

9. Verschiedenes

9.1 Leistungs- und Erfüllungsort für die von Kunerth zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Kunerth

9.2 Diese Bedingungen geben die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien wieder.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Vorherige Vereinbarungen über denselben Gegenstand werden hiermit aufgehoben.

9.3 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine wirksame ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

9.4 Mitteilungen, die gemäß diesem Vertrag erfolgen, bedürfen der Schriftform.

9.5 Es gilt deutsches Recht.

9.6 Gerichtsstand ist Mannheim. Unbeschadet dessen ist Kunerth zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger Verfahren an jedem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand im Sinne der ZPO berechtigt.

Allgemeine Bedingungen für Mietverträge (für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen)

§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieterverpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in
Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetankten Zustand mit der erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig, vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängelträgt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen fassen; dann. trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei 

– grobem Verschulden des Vermieters

– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen -Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.

Allgemeine Bedingungen für Mietverträge Seite 1 von 4
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

§5 Mietpreis und Zahlung, Mietvorauszahlungen, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5-Tage- oche von Montag bis Freitag. Wochenendarbeiten sind dem Vermieter anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet. Werden jedoch 8 Stunden je Arbeitstab überschritten, erfolgt Berechnung einer 2. und nach 16 Stunden einer

3. Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.

2. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlung bis zur Höhe von 4 Wochenmieten zu verlangen.

3. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen- jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Wenn der Vermieter Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.

6 Fälige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§6 Stilliegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser. Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechender, vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§7 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:
a)den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder- Weise zu schützen;
b)die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c)notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung);

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch
mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr.4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Verrnleter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§9 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert. der ergibt, daß der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterIassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem
Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§10 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einen Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§11 Kündigung

1.

a)Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. 

b)Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.

c)Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag, zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche, eine Woche, wenn er Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

2. Der Vermieter ist berechtigt. den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:

a)im Falle von § 5 Nr. 4

b)wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, daß der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c)wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d)in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach § 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§12 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§13 Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Auftragsbedingungen bei Reparaturen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen von Kunerth Druckluft- und Baumaschinen GmbH

1.1 Maßgeblich für von uns (Kunerth Druckluft- und Baumaschinen GmbH – nachstehend nur
„Kunerth“ – ) erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Im übrigen
gelten stets und ausschließlich diese Geschäftsbedingungen für das Vertragsverhältnis
zwischen Kunerth und dem Auftraggebern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr
besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber von
Kunerth gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall
bedürfte.

1.2 Inhalt des jeweiligen Vertrags sind die Kunerth erteilten Reparaturaufträge als Werkverträge
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

1.3 Dem Auftraggeber wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag unterbreitet. Die für die
Feststellung des Umfangs der Reparaturarbeiten anfallenden Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die im vorgenannten Satz zu tragenden Kosten auch für
den Fall zu tragen, wenn er von einer Auftragserteilung für die Reparatur absieht.

1.4 Treten bei der Durchführung von Reparaturarbeiten vorher nicht erkannte, wesentliche
weitere Mängel auf, werden diese dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser kann
entweder der entsprechenden Erweiterung des Reparaturauftrages zustimmen oder den
Reparaturauftrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag gemäß
vorgenannten Satzes, hat er die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.
1.5 Kunerth haftet nicht für Feuer-, Wasser- oder Entwendungsschäden an uns eingesandten
Reparaturobjekten.

2. Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnungsbeschränkung

2.1 Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer.

2.2 Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige
Leistenpreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung
getroffen ist. Die Preise verstehen sich soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen
ab Lieferwerk oder ab Lager/Geschäftssitz von Kunerth ausschließlich Fracht und
Verpackung. Alle Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart, sofort fällig.
Spätestens fällig sind an Kunerth zu leistende Zahlungen 14 Tage nach Rechungszugang.
Mit Überschreiten dieses Datum gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers kann Kunerth Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Handelt
es sich nicht um Entgeltforderungen, kann Kunerth Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber
hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der
Geschäftssitz von Kunerth.

2.3 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestritteneroder rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers zulässig.

2.4 Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit Kunerthihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist.

2.5 Wenn Kunerth Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung
Erfüllung halber. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.

2.6 Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere Vollmachten erteilt sind.

3. Gewährleistung

3.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme
des reparierten oder überholten Gegenstandes durch den Auftraggeber.

3.2 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind auf kostenlose Beseitigung der
Reparaturmängel (Nachbesserung) des Auftraggegenstandes durch Kunerth beschränkt.
Kunerth entscheidet darüber, ob die Nachbesserung durch Reparatur oder Austausch von
defekten Teilen erfolgt. Kunerth ist zur mehrfachen Nachbesserung berechtigt. Falls Kunerth
den Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung angemessen herabsetzen (mindern). Kunerth kann dieses Rechte nur geltend
machen, wenn Kunerth innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich über den Mangel benachrichtigt worden und ihr die Ware unverzüglich nach Feststellung des Mangels zur Verfügung
gestellt worden ist. Die vorstehenden Anspruchsbeschränkungen gelten nicht, wenn Kunerth
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Mangel arglistig
verschwiegen hat.

3.3 Bei der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten werden entweder neue Teile oder
gebrauchte Teile verwendet, die hinsichtlich Leistung und Lebensdauer neuen Teilen
entsprechen.

3.4 Wenn die Überprüfung des zurückgegebenen Gerätes erweist, dass Nachbesserung nicht
erforderlich war, finden die üblichen Gebührensätze von Kunerth Anwendung.

3.5 Eine Gewährleistung von Kunerth besteht nicht, wenn das Gerät oder Teile davon entgegen
den Instruktionen von Kunerth oder des Herstellers gewartet, installiert, gelagert, gebraucht,
verwendet oder untergebracht worden war, durch andere als Kunerth oder dessen Beauftragte überholt, repariert, verändert oder modifiziert worden war, oder nach Lieferung durch
Kunerth durch Unfall, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung beschädigt worden war, es
sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind.

3.6 Arbeiten an von Kunerth gelieferten Sachen oder sonstigen von Kunerth erbrachten
Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
• wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Kunerth anerkannt worden ist
• oder wenn Mängeirügen nachgewiesen sind
• und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistungen anzusehen.

4. Haftung

4.1 Soweit eine Haftung von Kunerth für Pflichtverletzungen, gleich weicher Art, in Frage kommt,
kann nur Schadensersatz in Geld verlangt werden.

4.2 Kunerth haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangeifolgeschäden oder entgangenen Gewinn,
es sei denn, ihr fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.3 Im übrigen haftet Kunerth – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur in folgenden Fällen:
• bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Kunerth oder ihren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Kunerth oder ihren Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen.
Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich lediglich auf die
Schäden, die vertragstypisch und für Kunerth zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbar waren. Sie ist der Höhe nach auf den zweifachen Betrag des Auftragswertes
beschränkt.

4.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit es sich um
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder Kunerth einen Mangel arglistig
verschwiegen hat. Ebenso bleibt im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Sache die Haftung wegen Pflichtverletzung von den vorstehenden
Haftungsbeschränkungen unberührt; für Schäden, die nicht an der Sache selbst entstanden
sind, haftet Kunerth jedoch nur, wenn die Übernahme der Garantie gerade bezweckt hat. den
Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

5. Sonderbedingungen für Montagearbeiten/Wartungsarbeiten

5.1 Die Auswahl des Monteurs behält sich Kunerth vor.

5.2 Der Monteur ist rechtzeitig unter genauerOrts- und Zeitangabe so anzufordern, dass die
Arbeit sofort aufgenommen werden kann.

5.3 Alle von Kunerth gemachten Angaben über die Zeitdauer der Arbeiten sind nur annähemd
maßgeblich, da sich Beginn und Dauer der Arbeiten durch unvorhergesehene, außerhalb
unserer Verantwortung liegende Umstände verschieben können.

5.4 Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige
Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von Kunerth liegen, so hat der
Auftraggeber alle daraus entstehenden Kosten,insbesondere Wartezeiten und durch die
Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von Kunerth eingesetzten
Mitarbeiter zu tragen.

5.5 Die in Ziffer 5.4 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom
Auftraggeber zu vertreten sind.

5.6 Nimmt der Monteur von Kunerth beim Auftraggeber einen Ölwechsel vor, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, das entnommene Ölunverzüglich nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu entsorgen oder Kunerth nimmt die Entsorgung gegen Berechnung vor.

5.7 Werden ohne Verschulden von Kunerth die von Kunerth gestellten Vorrichtungen und
Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese in Verlust, ohne dass die
Gründe dafür im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von Kunerth liegen, so ist der
Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

5.8 Berechnung der Monteur-Einsätze
Berechnet werden, Arbeitsstunden für Arbeitsvorbereitung, Arbeits- und Wartezeit, Reisezeit,
Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen, Auslösung, Überstundenzuschläge, Zuschlag für
Nacht-, Samstags- und Feiertagsarbeit. Für die Berechnung der Reisekosten ist der Standort
des Monteurs maßgebend. Berechnungssätze entsprechend der jeweils gültigen Preisliste
von Kunerth zzgl. Umsatzsteuer.

5.9 Die Stundensätze. Zuschläge etc. von Kunerth gelten für jede normale Reise-, Warte- und
Arbeitsstunde.

5.10 Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Monteurs oder durch eine von
Kunerth nicht verschuldete Unterbrechung derArbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als
notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden oder Reisen berechnet. Können die
vorzunehmenden Arbeiten von dem entsandten Monteur nicht ausgeführt werden, weil dazu
Spezialwerkzeuge und Ersatzteile erforderlich sind und weil dieser Umstand Kunerth nicht
bekannt war, so werden die durch die vergebliche Reise entstandenen Kosten zu den
normalen Sätzen von Kunerth dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt auch
für alle sonstigen Gründe, welche die Ausführung der bestellten Arbeiten nicht zulassen.

5.11 Der Monteur ist verpflichtet, jeweils nach beendeter Arbeit dem Auftraggeber oder dessen
Beauftragten den Arbeitsauftrag zur Prüfung und Abzeichnung vorzulegen. Der Auftraggeber
oder sein Beauftragter hat durch seine Unterschnft die ordnungsgemäße Durchführung der
Arbeiten und die Richtigkeit der Eintragungen, insbesondere der Stunden, als verbindlich für
die Berechnung zu bestätigen. Beanstandungen sind bei dieser Gelegenheit schriftlich auf
dem Arbeitsauftrag zu vermerken. Unterbleibt die Unterschrift, gleichgültig aus welchem
Grunde, so können Beanstandungen nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach der Abreise
des Monteurs schriftlich gegenüber Kunerth geltend gemacht werden.

6. Verschiedenes

6.1 Leistungs- und Erfüllungsort für die von Kunerth zu erbringenden Leistungen ist immer der
Betrieb von Kunerth.

6.2 Diese Bedingungen geben die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien wieder.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
Vorherige Vereinbarungen über denselben Gegenstand werden hiermit aufgehoben.

6.3 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die
Wirksamkeit der übngen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch
eine wirksame ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

6.4 Mitteilungen, die gemäß diesem Vertrag erfolgen, bedürfen der Schriftform.

6.5 Es gilt deutsches Recht.

6.6 Gerichtsstand ist Mannheim. Unbeschadet dessen ist Kunerth zur Erhebung einer Klage oder
der Einleitung sonstiger Verfahren an jedem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand im
Sinne der ZPO berechtigt.

Sonderbedingungen bei Wartungsverträge

1. Geltung

Es geiten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Auftragsbedingungen bei
Reparaturen der Auftragnehmerin -nachstehend „Kunerth“-. Ergänzend hierzu gelten
nachstehende Sonderbedingungen für Wartungsverträge.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der im Wartungsschein aufgeführten technischen
Anlagen in nachfolgend näher beschriebenem Umfang.Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweilsaus dem Wartungsschein.

3. Leistungsumfang

3.1 Zum Leistungsumfang gehören alle Kontrollen,Prüfungen, Wartungsarbeiten und Probeläufe,
die für die erfassten Anlagen gemäß der entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitung
des Herstellers zum jeweiligen Zeitpunkt oderBetriebsstundenalter vorgesehen sind.

3.2 Der Auftraggeber hat Kunerth, solange der Wartungsvertrag läuft, unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, wenn er nicht oder nicht mehr im Besitz der für seine im Wartungsschein
bezeichneten Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist.

3.3 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durch den
Auftraggeber führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluss von
Kunerth. Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers
durch den Auftraggeber wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das
Gegenteil.

3.4 Kunerth erstellt auf Wunsch nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber
ausgehändigt wird.

4. Material, Reparaturen, Kosten

4.1 Das benötigte Material wird nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis der gültigen Preise
von Kunerth berechnet.

4.2 Erforderliche kleine Reparaturen werden aufWunsch des Auftraggebers sofort durchgeführt.
Die Abrechnung hierfür erfolgt gegen Material-und Stundennachweis, auf der Basis der
gültigen Preise von Kunerth.

5. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat die Pflicht, die zwischen den Wartungsintervallen liegenden Kontrollen
gemäß den Wartungsanweisungen des Herstellersdurchzuführen. Dazu zählen auch, aber
nicht abschließend, die täglichen Öl- und Druckkontrollen. Auch die Pflicht des Auftraggebers,
das Wartungsbuch zu führen, bleibt unberührt.

5.2 Kunerth wird sich etwa 1 Woche vor einer beabsichtigten Wartung mit dem Auftraggeber in
Verbindung setzen und den Tag der Wartung vereinbaren. Sollte eine Durchführung der
Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin nicht möglich sain, so muss dies Kunerth mindestens
2 Werktage vorher mitgeteilt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der
Eingang der Mitteilung bei Kunerth.

5.3 Die Wartung sollte in der Normalarbeitszeitvon Kunerth durchgeführt werden können. Falls
auf Wunsch des Auftraggebers zur Durchführung der Arbeiten Überstunden notwendig
werden sollten, wird Kunerth diese gesondert in Rechnung stellen.

5.4 Sollten sich seit Abschluss des Vertrages die Betriebsbedingungen der Anlage wesentlich
ändern, so hat der Auftraggeber Kunerth davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist
Kunerth unverzüglich von folgenden Vorgängen zu unterrichten:
• Erhöhter Schallpegel oder erhöhte Schwingungen der Maschine
• Undichtigkeiten, die den Ausfall der Maschine bewirken können
• Ausfall von Messinstrumenten

5.5 Für die Durchführung der Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber,
soweit erforderlich, Hilfskräfte und Hilfsmittel wie z. B. Hebezeuge unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.

5.6 Der Vertrag entbindet den Auftraggeber nicht von der durch ihn selbst zu beachtenden
Sorgfalt hinsichtlich der Anlagen.

6. Vertragsdauer / Preisänderung 1 Kündigung

6.1 Vertragsdauer
Die Dauer des Vertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 24
Monate, wenn der Vertrag nicht von einem derbe den Vertragsschließenden mindestens 3
Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird.

6.2 Preisänderung
Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist Kunerth zur entsprechenden
Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann, jeweils nur bei Beginn
eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

6.3 Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale binnen 1 Monats
nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen. Im übrigen ist der Vertrag
nach der ersten Vertragsperiode von 24 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende
eines Vertragsjahres kündbar.

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